Die Volkskongresse der Regionen mit nationaler Autonomie haben die Vollmacht, Autonomie-Vorschriften und spezielle Vorschriften entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten der Nationalit?t bzw.der Nationalit?ten dieses Gebiets auszuarbeiten.
1 J3 q7 c0 m; E8 S- ~ ` Die Autonomie-Vorschriften regeln die Grundfragen über die regionale Autonomie der Nationalit?ten, die speziellen Vorschriften betreffen die konkreten Angelegenheiten in einzelnen Bereichen. In beiden F?llen k?nnen den ?rtlichen Gegebenheiten entsprechende Ausführungsbestimmungen zum Gesetz und zur Politik des Staates festgelegt werden.! ?' v- Y% z, H1 @, }% [
Die Autonomie-Vorschriften und die speziellen Vorschriften der autonomen Gebiete sind dem St?ndigen Ausschu? des Nationalen Volkskongresses zur Best?tigung vorzulegen, bevor sie in Kraft treten." l' m3 z { g h3 g! ]
Die Autonomie-Vorschriften und die speziellen Vorschriften der autonomen Bezirke und autonomen Kreise müssen den St?ndigen Ausschüssen der Volkskongresse der Provinzen oder autonomen Gebiete zur Best?tigung unterbreitet werden, bevor sie in Kraft treten, und sie sind dem St?ndigen Ausschu? des Nationalen Volkskongresses zur Registrierung mitzuteilen.1 b3 o4 `4 }# X
(2) Das Recht auf spezifische Ausführungen( ]" E$ C, u6 I* k0 r* c* `, g; Z
Wenn die Beschlüsse, Entscheidungen und Anordnungen sowie das jeweilige Plansoll der übergeordneten Staats?mter den Gegebenheiten der Regionen mit nationaler Autonomie nicht entsprechen, haben die Organe der Selbstverwaltung das Recht, nach Billigung durch die übergeordneten Staatsorgane sie den ?rtlichen Besonderheiten anzupassen oder sogar ihre Durchführung zu beenden.- ?( c6 m( X& s z/ i( F! V# k/ D; a
(3) Das Recht auf selbst?ndige Verwaltung der Finanzen# d* s& \& y' w
Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie haben das Recht auf Autonomie hinsichtlich der Verwaltung der Finanzen ihrer Gebiete. Diese Regionen sind in diesem Bereich vom Staat bevorzugt.4 h6 U# x* P! G
Alle Einnahmen, die diesen Regionen unter dem Finanzsystem des Staates zukommen, werden von den Organen der Selbstverwaltung selbst?ndig verwaltet und verwendet.
. q" O5 S8 g4 M1 t, A. |& Q4 F0 ~ Die einzelnen Posten der Einnahmen und Ausgaben werden vom Staatsrat in übereinstimmung mit den die Regionen mit nationaler Autonomie begünstigenden Bestimmungen festgelegt.
1 i3 V6 a' H, h% S Für die Haushaltsausgaben der Regionen mit nationaler Autonomie wird ein flexibler Fonds nach den Bestimmungen des Staates eingerichtet, wobei der Anteil des Reservefonds am Etat in diesen Regionen h?her ist als andere Regionen.
. E& q* r# b. o2 k2 _ (4) Die Autonomie in Kultur, Sprachen und Schriften
( u1 k9 A$ M) ?8 t3 n1 @ Die Organe der Selbstverwaltung in den Regionen mit nationaler Autonomie verwalten selbst?ndig die Kultur, das Erziehungswesen, die Wissenschaft, das Gesundheitswesen und die K?rperkultur.
$ w% ]5 \$ t% }' w7 Q$ e- n, a Bei der Ausübung ihrer Funktionen bedienen sie sich, entsprechend den Bestimmungen der Autonomie-Vorschriften der jeweiligen Gebiete, in Wort und Schrift der in dem betreffenden Gebiet gebr?uchlichen Sprache bzw. Sprachen.* K+ v; V# [! e- Z# V2 e4 Z& i
Wenn sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen mehrerer gebr?uchlicher Sprachen bedienen, so sollen sie vorwiegend die Sprache jener Nationalit?t verwenden, die die Autonomie in der jeweiligen Region ausübt.8 N8 Y( {: P$ s# c2 N" \8 l6 K, S
(5) Das Recht auf die Aufstellung von Sicherheitstruppen
& o+ U& ]0 F3 l( g; J Die Organe der Selbstverwaltung in den Regionen mit nationaler Autonomie k?nnen entsprechend dem milit?rischen System des Staates und den konkreten lokalen Bedürfnissen mit der Billigung des Staatsrats lokale Sicherheitstruppen zur Aufrechterhaltung der ?ffentlichen Ordnung organisieren.
7 c+ ?( V5 O8 y (6) Bevorzugte Anstellung der Kader aus nationalen Minderheiten |